Was seit dem 2. August 2026 gilt
Artikel 50 der KI-Verordnung ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Er regelt, wann offengelegt werden muss, dass KI im Spiel ist. Nicht verschoben, nicht abgeschwächt: Die Hochrisiko-Pflichten wurden durch den Digital Omnibus auf den 2. Dezember 2027 verschoben, die Transparenzpflichten nicht.
Am 20. Juli 2026 hat die EU-Kommission Leitlinien zur Umsetzung von Artikel 50 veröffentlicht. Auf 51 Seiten steht dort, wie die Behörden die Vorschrift auslegen werden. Das ist die derzeit belastbarste Quelle zu der Frage, was von Ihnen erwartet wird.
Prüfen Sie zuerst, welche KI-Werkzeuge in Ihrem Unternehmen im Einsatz sind. Ohne diese Liste lässt sich keine der folgenden Fragen beantworten.
Anbieter oder Deployer: Diese Trennlinie entscheidet
Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern, die KI-Systeme entwickeln oder in Verkehr bringen, und Deployern, die sie einsetzen. Wer ChatGPT, Copilot oder ein KI-gestütztes Bewerbungstool kauft und im Betrieb nutzt, ist Deployer.
Zwei der fünf Absätze von Artikel 50 richten sich an Anbieter: Absatz 1 verlangt, dass ein System, das mit Menschen interagiert, dies erkennbar macht. Absatz 2 verlangt, dass synthetisch erzeugte Inhalte maschinenlesbar markiert werden. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt für diese Markierungspflicht eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4).
Diese beiden Absätze sind nicht Ihre Aufgabe. Sie sind allerdings ein Prüfpunkt bei der Auswahl von Anbietern: Ein Werkzeug, das seinen Pflichten nicht nachkommt, wird zu Ihrem Problem, sobald Sie damit arbeiten.
Die drei Pflichten, die Deployer treffen
Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Nach Artikel 50 Absatz 3 müssen Sie Personen darüber informieren, wenn sie einem System zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung ausgesetzt sind. Das gilt unabhängig davon, ob das System in Echtzeit oder im Nachhinein arbeitet.
Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist Emotionserkennung nach Artikel 5 ohnehin weitgehend verboten. Wo sie zulässig bleibt, kommt die Informationspflicht hinzu.
Deepfakes
Nach Artikel 50 Absatz 4 müssen Sie offenlegen, wenn Sie Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlichen, die mit KI erzeugt oder manipuliert wurden und echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen.
KI-generierte Texte im öffentlichen Interesse
Der zweite Unterabsatz von Artikel 50 Absatz 4 ist derjenige, der die meisten Unternehmen überrascht. Er greift, wenn Sie einen Text veröffentlichen, der mit KI erzeugt oder verändert wurde und die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren soll.
Die Leitlinien grenzen das ein. Erfasst sind Texte, die einer unbestimmten, größeren Zahl von Leserinnen und Lesern zugänglich sind, die Wissen, Meinungen oder Tatsachen vermitteln und die Themen betreffen, die für die Gesellschaft insgesamt Bedeutung haben. Dazu zählen die Kommission ausdrücklich unter anderem den Schutz der Grundrechte, die öffentliche Gesundheit, den Verbraucherschutz sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklungen von öffentlichem Interesse.
Nicht erfasst sind nach den Leitlinien unter anderem interne Mitteilungen im Unternehmensnetz, private Korrespondenz, Werbung und Produktbeschreibungen ohne Aussagen etwa zu Gesundheit oder Verbrauchersicherheit sowie KI-gestützte Beratung eines Beraters gegenüber einem einzelnen Mandanten.
Gehen Sie Ihre öffentlich zugänglichen Texte durch und trennen Sie Marketing von Inhalten, die tatsächlich informieren sollen. Nur die zweite Gruppe ist hier relevant.
Die Ausnahme, die viele übersehen
Für KI-generierte Texte gilt die Offenlegungspflicht nicht, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Der Text hat eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
Die Leitlinien setzen dafür einen klaren Maßstab. Menschliche Überprüfung bedeutet die bewusste inhaltliche Prüfung durch eine Person mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen zum Gegenstand des Textes. Ein Faktencheck ist dabei Mindestanforderung. Ausdrücklich nicht ausreichend sind oberflächliche oder rein formale Kontrollen, eine bloße Rechtschreibprüfung, das reine Vorhandensein einer Redaktionsrichtlinie, automatisierte Prüfverfahren oder eine flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Auseinandersetzung.
Zwei Punkte, die in der Praxis leicht untergehen:
Die verantwortliche Person oder Funktion muss öffentlich auffindbar sein, etwa über die Rechtstexte der Website. Und wenn nach der redaktionellen Freigabe noch einmal KI eingesetzt wird, um den Text inhaltlich zu ändern, zu ergänzen oder umzuformulieren, entfällt die Ausnahme wieder.
Wenn Sie KI beim Schreiben einsetzen, legen Sie fest, wer die inhaltliche Prüfung übernimmt, halten Sie fest, dass sie stattgefunden hat, und veröffentlichen Sie, wer die Verantwortung trägt.
Was bei Verstößen droht
Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 können mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, was höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte.
Der oft zitierte Rahmen von 35 Mio. Euro oder 7 Prozent betrifft nicht die Transparenzpflichten, sondern allein die nach Artikel 5 verbotenen Praktiken.
Ordnen Sie Ihre KI-Anwendungen den richtigen Pflichten zu, bevor Sie über Risiken sprechen. Die Höhe hängt davon ab, welche Pflicht betroffen ist.
Was jetzt zu tun ist
- Erfassen Sie, welche KI-Werkzeuge im Unternehmen eingesetzt werden und wozu.
- Markieren Sie die Anwendungen, die unter Absatz 3 oder Absatz 4 fallen.
- Legen Sie für veröffentlichte Texte fest, wer inhaltlich prüft und wer die redaktionelle Verantwortung trägt, und machen Sie das öffentlich auffindbar.
- Dokumentieren Sie beides. Die Pflicht nachzuweisen liegt bei Ihnen.